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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote

1.1 Mündliche Angebote sind unverbindlich. An unsere schriftlichen Angebote halten wir uns 4 Wochen gebunden, gerechnet vom Datum des Angebots an. Wird auf der Grundlage eines solchen Angebots ein Auftrag erst nach Ablauf dieser Frist erteilt, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihn innerhalb einer Frist von vier Wochen unverändert anzunehmen; im Übrigen steht uns das Recht zu, den Auftrag ganz oder teilweise abzulehnen. Geben wir innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ab, gilt dies als vollständige Ablehnung des Auftrages.

1.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und müssen bei Nichtzustandekommen des Vertrages zurückgegeben werden. Pläne und Konstruktionsunterlagen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, sind vom Kunden unter Verschluss zu halten und dürfen zu keiner Zeit, auch nach Lieferung der Ware, Dritten zugänglich gemacht werden

 

2. Preise

2.1 Preisvereinbarungen und Rechnungsstellung erfolgen ausschließlich in der gesetzlichen Währung der Bundesrepublik Deutschland, also in Euro. Dementsprechend werden Zahlungen aus dem Ausland bzw. aus Ländern außerhalb des Geltungsbereiches des Euro stets nur mit dem Betrag gutgeschrieben, der bei uns in deutscher Währung eingeht. Kursdifferenzen und alle mit dem Umtausch verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

2.2 Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei Absendung von einem Auslieferungslager ab Lager rein netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Als Grundlage für die Rechnungsstellung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend; etwaige Abweichungen hiervon können nur berücksichtigt werden, wenn der Kunde deren Vorliegen nachweist. Alle zusätzlichen Kosten, wie z.B. diejenigen für Verpackung, Versand, Transport, Transportversicherung, Zoll und dergleichen, trägt der Kunde.

2.3 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Als Rechnungsdatum gilt das Datum, welches auf der Rechnung aufgeführt ist. Betrifft die Rechnung vorwiegend Dienstleistungen, insbesondere Reparaturen, so gilt für den gesamten Rechnungsbetrag inklusive etwaiger Ersatzteile ein Zahlungsziel von 8 Tagen rein netto. Unter Tage ist Montag bis einschließlich Sonntag zu verstehen.

2.4 Stehen dem Kunden Forderungen gegen uns zu, so steht uns hiergegen ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf unsere eigenen Ansprüche, seien sie schon fällig oder noch nicht, auch dann zu, wenn es sich nicht um das gleiche Geschäft handelt; insoweit gilt auch für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ein Kontokorrentverhältnis, das alle wechselseitigen Forderungen umfasst. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug und leistet er trotz Mahnung nicht oder treten Umstände ein, die seine Kreditwürdigkeit deutlich mindern, so werden alle etwaigen weiteren Forderungen unsererseits, soweit Lieferungen schon ausgeführt sind, sofort fällig, ein Zahlungsziel gilt in diesem Fall nicht mehr. Dies gilt nicht, wenn Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat. Wir sind dann auch berechtigt, weitere (Teil-)Lieferungen bis zur Zahlung der schon gelieferten Ware zurückzuhalten. Soweit Forderungen aus Aufträgen zwar vertraglich begründet, aber mangels Ausführung der Lieferung noch nicht fällig sind, sind wir berechtigt, unter den genannten Voraussetzungen sofortige Sicherstellung dieser Ansprüche in voller Höhe zu verlangen. Wird über das Vermögen des Kunden der Konkurs eröffnet, so gelten die §41 ff der Insolvenzordnung. Es wird vereinbart, dass diese Vorschriften jedoch auch für den Fall der Insolvenzabweisung sowie insbesondere auch schon für den Fall der Zahlungseinstellung gelten sollen, auch wenn ein Insolvenzantrag noch nicht gestellt ist. Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist nur gestattet, wenn die Ansprüche des Kunden entweder rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden oder wenn ein von uns schriftlich bestätigtes Kontokorrentverhältnis besteht.

2.5 Mit dem Verzugseintritt werden Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt ein Zinssatz, der demjenigen entspricht, den unsere Hausbank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Dieser wird als vertraglicher Zins ab Fälligkeitsdatum berechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass gar kein oder nur geringere Zinsen entstanden sind.

2.6 Zur Ausstellung oder Hereinnahme von Wechseln sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet Gutschriften von Schecks erfolgen stets vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung, wie sie auf unserem Konto gutgeschrieben werden; Wechsel werden grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt der Diskontierfähigkeit entgegengenommen, im Falle der Nichteinlösung wird die Wechselsumme rückwirkend zum Tage der Gutschrift belastet.

2.7 Auftragsänderungen jeglicher Art, sowohl in konstruktiver Hinsicht wie auch bezüglich der sonstigen Auftragsbedingungen, die nach der Auftragsbestätigung vom Kunden gewünscht werden, gehen stets zu seinen Lasten. Hierdurch entstehende Kosten werden durch uns entweder gesondert oder durch Erhöhung des Stückpreises in Rechnung gestellt.

 

3. Auftragserteilung – Vertragsabschluss

Ein Vertrag wird erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden wirksam. Der Vertragsinhalt wird dabei ausschließlich durch den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung sowie ggf. solcher Bezugsschriftstücke bestimmt, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich genannt werden. Mündliche Abreden, gleich welcher Art und welchen Inhalts, sind unverbindlich und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung; dieses Schriftlichkeitserfordernis ist unabdingbar, sei es ausdrücklich oder stillschweigend. Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden sind nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich anerkennen, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Für die Durchführung bzw. Ergänzung des zugrundeliegenden Vertrages gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

4. Lieferung – Gefahrenübergang

4.1 Lieferungen erfolgen stets ab Werk oder ab Lager. Teillieferungen sind zulässig, diese werden wie selbständige Lieferungen behandelt und können selbständig in Rechnung gestellt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware nach unserer Wahl und unserem pflichtgemäßen Ermessen verpackt, außerdem wird durch uns die Versandart bestimmt. Auf Wunsch des Kunden kann eine andere Verpackungs- oder Versandart vereinbart werden; hierüber ist rechtzeitig vor Erteilung des Versandauftrags an den Spediteur eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Auch insoweit gilt, dass sämtliche Kosten von Verpackung und Versand ausschließlich der Kunde trägt; wir sind in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den Kunden auf Verteuerungen durch die von ihm gewünschte Verpackungs- und Versandart hinzuweisen, auch wenn die Mehrkosten erheblich sind.

4.2 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst mit dem Versand beauftragte Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn etwa eine Transportversicherung oder sonstige Versicherung der Ware abgeschlossen wird, die wir nur aufgrund entsprechender schriftlicher Vereinbarung stets nur im Namen und auf Rechnung des Kunden abschließen.

4.3 Lieferzeitangaben in Angeboten gelten stets als annähernd und unverbindlich. Lieferzeitangaben in der Auftragsbestätigung sind insoweit annähernd, als dass eine Abweichung von bis zu einem Monat möglich ist, wenn und soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin nach Tag oder Kalenderwoche vereinbart ist. Auch soweit Liefertermine nach Tag bzw. Kalenderwochen verbindlich vereinbart sind, stehen diese stets unter dem Vorbehalt, dass alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, die zur Auftragsausführung nötig sind, sowie sämtliche sonstigen Mitwirkungspflichten des Kunden rechtzeitig erbracht worden sind und vereinbarte Anzahlungen termingerecht bei uns eingegangen sind. Zu den Mitwirkungspflichten gehört insbesondere auch die Anlieferung oder Zurverfügungstellung von Teilen oder Geräten, deren Beibringung Sache des Kunden ist. Werden solche Verpflichtungen von Kundenseite nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so wird dadurch die Verbindlichkeit zugesagter Liefertermine aufgehoben; im Falle der verspäteten Mitwirkung des Kunden verschiebt sich der Lieferzeitraum entsprechend den Auswirkungen der Verspätung in angemessenem Umfang. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Gefahrenübergang gemäß den Regeln dieses Abschnitts erfolgt oder die schriftliche Mitteilung über die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden zugegangen ist. Versand- fertig gemeldete Ware muss der Kunde unverzüglich abrufen. Unterlässt er dies, sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten und Gefahr auch bei Dritten einzulagern und als ab Werk geliefert in Rechnung zu stellen; wir sind nach unserer Wahl jedoch auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung vom Ver- trag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (§§281,323 BGB). Dies gilt auch, wenn sich der Liefertermin, aus Gründen, die in der Risikosphäre des Kunden liegen verschiebt und er dies nicht spätestens einen (1) Monat vor Liefertermin gegenüber uns anzeigt. Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung oder auf Abruf sind wir berechtigt, die Ware nach Art und Umfang einzuteilen und zu liefern bzw. als versandfertig zu melden, falls der Kunde Einteilung und Abruf der Ware nicht unverzüglich selbst vornimmt.

4.4 Ansprüche des Kunden gegen uns jeglicher Art wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verspätung zu vertreten haben und uns oder unseren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere das Produkthaftungsgesetz trifft. Sofern kein ausdrücklich vereinbarter, verbindlicher Termin – i.S.v. Ziffer 4.3 dieser AGB – vorliegt, haften wir unter diesen Voraussetzungen auch nur, wenn uns der Kunde zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wir auch deren Nichteinhaltung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zu vertreten haben. Die Haftung für Folgeschäden ist stets ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat uns spätestens bei Setzung der Nachfrist, bzw. bei Vereinbarung des verbindlichen Liefertermins schriftlich auf die nach Art und Umfang drohenden Schäden ausdrücklich hingewiesen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf Art und Umfang des Schadens gemäß diesem Hinweis begrenzt.

4.5 Liefertermine verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener und unverschuldeter Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wenn diese Störungen die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware beeinflussen. Der Kunde wird in derartigen Fällen über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich unterrichtet. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Zulieferern eintreten, von denen wir Material beziehen. Ggf. sind wir bei Vorliegen solcher Umstände auch berechtigt, Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen. Die vorstehend ausbedungene angemessene Fristverlängerung gilt in einem solchen Fall auch für eine u.U. vom Kunden schon gesetzte Nachfrist.

 

5. Mängel

5.1 Für Mängel der gelieferten Ware haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nachfolgenden Regeln: Grundsätzlich erstreckt sich unsere Mängelhaftung nur auf den im Zeitpunkt der Herstellung des Kaufgegenstandes möglichen technischen Standard unabhängig davon, ob die etwaige technische Unerreichbarkeit bestimmter Anforderungen oder physikalischer Größen schon bei Auftragserteilung gegeben war oder sich erst während der Auftragsausführung herausgestellt hat. Wir sind dabei nicht verpflichtet, auf derartige Zweifel oder Unmöglichkeiten hinzuweisen, sei es bei Auftragsentgegennahme oder Ablieferung der Kaufsache.

5.2 Die Frist zur Mängelhaftung beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme, höchstens jedoch 14 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn die Möglichkeit der Abnahme verzögert sich aus Gründen, die der Besteller nicht zu vertreten hat. Der Mängelanspruch des Kunden beschränkt sich zunächst ausschließlich auf die Nacherfüllung. Dabei werden alle diejenigen Teile unentgeltlich instandgesetzt oder neu geliefert, die nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wurden oder sind. Unsere Mängelhaftungspflicht für solche Mängel hat weiter zur Voraussetzung, dass diese unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Werden seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe irgendwelcher Art vorgenommen, so entfällt unsere Mängelhaftung, dies gilt auch für Mängel, die auf dem Einbau von fehlerhaften Teilen, die durch den Kunden beigestellt wurden, beruhen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der aufgetretene Mangel in keinerlei Ursachenzusammenhang zu solchen Tätigkeiten und/ oder Beistell-/ Einbauteilen steht. Würde die Nacherfüllung, verbunden mit deren Verbringung und Aus- und Einbau, einen in Relation zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hohen Aufwand erzeugen, so beschränken sich die Mängelansprüche des Kunden auf den Rücktritt oder die Minderung des Kaufpreises.

5.3 Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Um vorhandene Mängel beheben zu können, hat uns der Besteller zur Vornahme aller nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen nach entsprechender Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, diese Arbeiten durchzuführen, andernfalls wir von der Haftung für Mängel befreit sind. Die Beschränkung gilt nicht bei/ für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere das Produkthaftungsgesetz. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind und auch eine Nachfrist abgelaufen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Sofern individuell nichts anderes vereinbart ist, verlieren der Besteller und/ oder Dritte ihre Mängelanspüche, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gefahrübergang angezeigt wer- den, die Haftung für nicht erkennbare Mängel bleibt hiervon unberührt.

5.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten notwendiger Ersatzteile einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Es steht dabei in unserer Wahl, ob die Arbeiten am Aufstellungsort der Ware entweder durch unsere Mitarbeiter oder durch Mitarbeiter des Bestellers auf unsere Kosten durchgeführt werden oder ob die mangelhafte Ware auf unsere Kosten an uns zurückgeliefert wird. Im Falle der Rücklieferung übernehmen wir die Kosten für den nach Lage der Umstände preisgünstigsten zumutbaren Transport zu uns und zurück zum Besteller. Alle nicht als unmittelbar anzusehenden Kosten trägt der Besteller. Die vorstehende Regelung gilt ausschließlich unter der Bedingung, dass sich die beanstandete Ware an dem Ort befindet, an den von uns aus die Auslieferung veranlasst worden ist. Ist ein solcher Ort für uns nicht feststellbar (z.B., weil der Kunde Versand und Transport selbst veranlasst hat), so gilt die Ware stets als innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wird die Ware von dem ersten, uns bekannten Zielort weitertransportiert oder ohne unser Wissen aus dem Gebiet der BRD verbracht, so treffen uns im Mängelhaftungsfall stets nur die Kosten, die bei Aufstellung am ersten Zielort bzw. innerhalb der BRD angefallen wären; alle Mehrkosten trägt der Kunde. Sind im Zuge der Mangelbeseitigung Arbeiten zu leisten, die ausschließlich durch unsere Mitarbeiter vorgenommen werden können, so können wir nach unserer Wahl verlangen, dass entweder die durch den zusätzlichen Reiseweg unserer Mitarbeiter anfallenden Kosten im Wege der Vorkasse erstattet werden, oder dass die beanstandete Ware an den ersten Zielort bzw. in das Gebiet der BRD zurück verbracht wird. Werden in einem solchen Fall die Mängelbeseitigungsarbeiten durch anderes Personal vor Ort vorgenommen, so haben wir etwaige Mehrkosten, die durch die Örtlichkeit bedingt sind, nicht zu tragen.

5.5 Durch Nachbesserungsarbeiten oder den Einbau von Ersatzteilen wird grundsätzlich eine neue Frist zur Mängelhaftung nicht in Gang gesetzt; insoweit beschränkt sich unsere Mängelhaftung auf die für die ursprünglich gelieferte Ware noch bestehende Mängelhaftungspflicht. Für die Dauer der Nachbesserung wird die bestehende Frist zur Mängelhaftung gehemmt. Ersetzte Teile gehen grundsätzlich wieder in unser Eigentum über.

Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst und/ oder Dritten entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei/ für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere das Produkthaftungs-gesetz. Außer bei Vorsatz oder der Verletzung von Leben Körper und Gesundheit, ist die Haftung der Höhe nach auf 500k € begrenzt.

 

6. Unmöglichkeit der Leistung

Wird die uns obliegende Leistung unmöglich, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Haben wir die Unmöglichkeit zu vertreten oder verweigern wir ohne sachlichen Grund die Erfüllung des Vertrages, kann der Besteller unter Ausschluss jedweder weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten; der Ausschluss weiterer Ansprüche gilt nicht, wenn dem Inhaber oder den gesetzlichen Vertretern unserer Firma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sind wir danach zum Schadenersatz verpflichtet, so ist dieser der Höhe nach begrenzt auf den nachweislich entstandenen Verlust oder entgangenen Gewinn, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung aller uns bekannter oder bekannt gegebener Umstände, vertragstypisch als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehen konnten. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei/ für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere das Produkthaftungsgesetz.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Befrie- digung aller unserer aus der Geschäftsverbindung sich ergebender Ansprüche vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Ware schon bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforde- rung. Tritt auf diese Weise eine Übersicherung unserer offenen Forderungen von mehr als 50%, gemessen am jeweiligen Verkehrswert unseres Vorbehaltseigentums, ein, kann der Besteller die ausdrückliche Entlastung von gelieferter Ware aus dem Vorbehaltseigentum solange verlangen, bis die Übersicherung 50% nicht mehr überschreitet. Es sind dabei stets die am längsten zurückliegend gelieferten Gegenstände freizugeben. Soweit Vorbehaltseigentum für uns besteht, wird dem Käufer die gelieferte Ware zur Benutzung leihweise überlassen.

7.2 Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der Käufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter zu veräußern oder weiter zu verar- beiten. Er tritt jedoch bereits jetzt die zu seinen Gunsten aus der Weiterveräußerung oder der Verarbeitung entstehenden Ansprüche gegen Dritte an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, so gilt die Abtretung der daraus entstehenden Forderung an uns in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtung,so ist er zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Käufer hat uns auf Verlangen genaue Auskunft über die aus der Weiterverwendung der gelieferten Waren entstandenen Forderungen zu geben, er hat auf Verlangen die Zession seiner Ansprüche an uns dem Empfänger der Ware anzuzeigen.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall. Von einer Pfändung oder jeglicher anderer Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums oder an uns abgetretener Ansprüche aus Weiterveräußerung oder Verarbeitung durch Dritte hat der Käufer unter Übersendung einer Abschrift der einschlägigen Schriftstücke uns unverzüglich Kenntnis zu geben.

7.4 Soweit in ausländischen Rechtskreisen die Rechtswirksamkeit des Eigentumsvorbehalts zwingend von einer Registrierung oder Einhaltung von Formvorschriften abhängt, ist der Kunde verpflichtet, uns von sich aus über solche Vorschriften zu unterrichten. Unterlässt er dies, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entgangenen Gewinn als Schadenersatz zu fordern.

 

8. Abnahmeverweigerung

Nimmt der Kunde die bestellte Ware ganz oder teilweise trotz, schriftlicher Mahnung, nicht entgegen und hat er den Grund hierfür zu vertreten, so wird gleichwohl ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, wie er in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, der volle Kaufpreis zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist mit entsprechender Androhung, die in Form einer zweiten Mahnung oder späteren Mahnung erfolgen muss, die bestellte Ware anderweitig bestmöglich zu verkaufen oder zu verwerten. In einem solchen Fall ist der Besteller zur Leistung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Dieser ist pauschal in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises zu leisten, es sei denn, wir weisen einen tatsächlichen höheren oder der Besteller weist einen tatsächlichen niedrigeren Schaden nach. Gegenüber dem bei Gefahrenübergang fällig werdenden Kaufpreisanspruch kann der Besteller nicht einwenden, er sei zur endgültigen Abnahmeverweigerung entschlossen und brauche deshalb nur Schadenersatz zu leisten; eine Reduzierung unseres Erfüllungsanspruches auf den Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung tritt vielmehr erst mit der tatsächlichen anderweitigen Veräußerung oder Verwertung der bestellten Ware ein.

 

9. Werkzeuge, Zeichnungen, Patente

9.1 Alle Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Zeichnungen und sonstige Hilfsmittel, die zur Vertragserfüllung dienen, bleiben unser Eigentum, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zum Lieferumfang gehörend bezeichnet.

9.2 Werden Aufträge nach Zeichnungen, Vorlagen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden ausgeführt, so trägt der Kunde allein die Haftung in dem Fall, dass wir durch die Auftragsausführung gegen etwaige gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Wir sind dabei nicht verpflichtet, Erkundigungen im Hinblick auf solche Drittrechte anzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf schriftliches Verlangen von solchen Ansprüchen dritter Personen freizustellen.

9.3 Werden Aufträge nach Angaben des Kunden im Sinne vorstehender Ziff. 9.2 ausgeführt und begründen diese Angaben gewerbliche Schutzrechte und/ oder Urheberrechte des Kunden, verbleiben diese Rechte bzw. die daraus resultierenden Nutzungsrechte beim Kunden. Hingegen stehen sämtliche gewerblichen Schutzrechte und sämtliches Know-how aus der Durchführung des Auftrages ausschließlich uns zu.

9.4 Wir sind Inhaber zahlreicher Patente und verfügen darüberhinausgehend über umfangreiches Know-how für die Entwicklung und Fertigung von Schleifringen und Systemen, in denen Schleifringe eingesetzt werden. Mit der vollständigen Bezahlung des Auftrages übertragen wir dem Kunden ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur bestimmungemäßen Nutzung des jeweiligen Auftragsgegenstandes. Eine darüberhinausgehende Übertragung von gewerblichen Schutzrechten und/ oder von Know-how ist ausgeschlossen.

9.5 Nach unserer Kenntnis werden mit der Ausführung der uns obliegenden Leistungen keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Sollten Patente oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden und sollten diese Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Kunden geltend machen, sind wir verpflichtet, den Kunden vollumfänglich freizustellen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind jedoch ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei/ für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere das Produkthaftungsgesetz.

 

10. Haftung

10.1 Wir haften nicht für die Tauglichkeit der gelieferten Ware für den vorgesehenen Einsatz- oder Verwendungszweck, es sei denn, dies ist nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung wesentlicher Vertragsbestandteil. Für Fehler in der Beratung oder bei der Erfüllung sonstiger Nebenverpflichtungen, z.B. bei der Durchführung der Montage oder der Schulung des Personals des Bestellers durch unsere Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, haften wir nur insoweit, als diese Fehler auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für unerlaubte Handlungen unserer Angestellten oder Mitarbeiter haften wir stets nur im Rahmen der Vorschriften des §831 BGB und nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Außer bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird eine etwaige Schadenersatzverpflichtung der Höhe nach, beschränkt auf den entstandenen Verlust oder einen entgangenen Gewinn des Bestellers, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren, als mögliche Folge einer Pflichtverletzung voraussehen konnten. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei/ für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere das Produkthaftungsgesetz.

10.2 Eine Haftung für jegliche Art von indirekten Schäden und Folgeschäden, also insbesondere von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, bestimmte Eigenschaften der gelieferten Ware sind schriftlich zugesichert worden gerade zu dem Zweck, um den Besteller gegen das Risiko von Folgeschäden abzusichern; die Beweislast für eine solche zweckgerichtete Zusicherung trägt der Besteller. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei/ für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere das Produkthaftungsgesetz. Außer bei Vorliegen von Vorsatz und/ oder der Verletzung von Leben Körper und Gesundheit, ist die Haftung der Höhe nach auf 500k € begrenzt. Unabhängig von vorstehendem Haftungsausschluss für Folgeschäden besteht in der Regel auf unsere Kosten eine Versicherung zur Abdeckung von Folgeschäden, die jedoch generell nicht im Gebiet der USA und Kanadas gilt. Auf Abschluss und Aufrechterhaltung dieses Versicherungsschutzes sowie Eintritt der Versicherung im Schadensfall besteht seitens des Kunden generell kein Rechtsanspruch. Wenn und soweit diese Versicherung für Folge-schäden aufkommt, steht die dann von dieser Versicherung zu erbringende Leistung in vollem Umfang, höchstens jedoch bis zum tatsächlichen Schaden, dem Kunden zu unter Anrechnung auf unsere Verpflichtung zum Schadenersatz.

10.3 Vertragliche Haftungsbeschränkungen haben keine Wirksamkeit, soweit sie in gesetzliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz eingreifen würden. Dieser Umstand ist den vertragsschließenden Parteien bekannt und führt nicht zur Aufhebung oder Unwirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

11. Exportkontrolle

Einfluss außenwirtschaftsrechtlicher Regelungen auf den Vertrag und seine Erfüllung/ Verpflichtungserklärung bzgl. der Einhaltung des Exportkontrollrechts/ Vorbehaltsregelung für den Vertragsschluss und die Erfüllung.

11.1 Wir weisen darauf hin, dass die Verbringung/ Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) zur Erfüllung des Vertrags dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht unterliegt und die Lieferung exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen kann. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich namentlich um die EG-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung (Dual-Use-VO) sowie deren Anhänge, dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der deutschen Ausfuhrliste. Des Weiteren bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stehen. Güter aus US-amerikanischer Herstellung, Güter mit einem Anteil von 10 bzw. 25% an US-Gütern, Güter von US-beherrschten Unternehmen können zusätzlich zu den oben genannten Gesetzen und Bestimmungen, dem US-(Re)Exportrecht unterliegen.

11.2 Der Käufer (Besteller, Empfänger) verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und soweit die Ausfuhr/ Verbringung der Güter dem US-Recht unterfallen, auch die US-(Re)Exportbestimmungen anzuerkennen und einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer (Besteller, Empfänger), die Güter weder direkt noch indirekt einer Verwendung zukommen zu lassen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen und deren Trägersystemen steht, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Er verpflichtet sich zudem, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland i.S.d. EG-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung, einem Land der Länderliste K oder der gültigen Ausfuhrrichtlinien der Bundesrepublik Deutschland zukommen zu lassen, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Des Weiteren verpflichtet er sich, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 5d Abs. 1 AWV genannt sind, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Der Käufer (Besteller, Empfänger) verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche und/ oder US-rechtliche (Re) Exportbestimmungen verstößt. Der Käufer (Besteller, Empfänger) verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung/ Weitergabe der gelieferten Güter seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben. Der Verkäufer kann vom Käufer (Besteller, Empfänger) sogenannte Endverbleibsdokumente verlangen, um den Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können. Der Käufer (Besteller, Empfänger) nimmt zu Kenntnis, dass die in Abs.1 genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und auf den Vertrag in der jeweils gültigen Fassung anwendbar sind. Der Käufer (Besteller, Empfänger) muss sich selbstständig über die einschlägigen Vorschriften erkundigen und ist für die Einhaltung selbst verantwortlich.

11.3 Für Schäden, die dem Verkäufer durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen, deutschen und US-(Re)Exportbestimmungen durch den Käufer (Besteller, Empfänger) entstehen, haftet der Käufer (Besteller, Empfänger) gegenüber dem Verkäufer in vollem Umfang.

11.4 Angebote (Vertrag, Auftragsbestätigung) und die Erfüllung des Vertrages stehen unter dem Vorbehalt, dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund vom Verkäufer als Ausführer bzw. Verbringer oder von einem unserer Lieferanten zu beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Kann der Verkäufer den Vertrag mit dem Käufer (Besteller, Empfänger) während dessen Laufzeit aufgrund europäischer, deutscher und/ oder US-(Re)Exportbestimmungen nicht mehr erfüllen, so hat er für den sich hieraus eventuell ergebenden Schaden nicht zu haften.

11.5 Der Käufer (Besteller, Empfänger) verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigten Informationen und Unterlagen beizubringen. Weiterhin verpflichtet sich der Käufer (Besteller, Empfänger), die von Ihm zu beantragenden Genehmigungen unverzüglich nach Auftragserteilung an und/ oder Erhalt aller notwendigen Informationen und Unterlagen durch uns zu beantragen. Stellt der Käufer (Besteller, Empfänger) die vorbenannten Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, bzw. beantragt dieser die entsprechenden Genehmigung(en) nicht oder nicht rechtzeitig, so wird hierdurch die Verbindlichkeit des Liefertermins außer Kraft gesetzt. Hat der Käufer diese Pflichtverletzung zu vertreten, so haftet er in vollem Umfang für den hieraus entstandenen Schaden (Lagerkosten, Untergang der Ware etc.). Kommt der Käufer (Besteller, Empfänger), trotz Mahnung durch uns, dieser Verpflichtung nicht nach, so findet Ziffer 8 dieser Bedingungen entsprechend Anwendung.

 

12. Sonstiges

12.1 Änderungen des in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Vertragsumfanges sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

12.2 Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden.

12.3 Im Falle etwaiger Übersetzungen des Vertrages und/ oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der zum Auftrag gehörenden Unterlagen und technischen Beschreibungen gilt ausschließlich die deutsche Fassung. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterstehen stets dem deutschen Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

12.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und seiner Abwicklung ist, soweit die Parteien Vollkaufleute sind, München I; dies gilt auch für Klagen im Scheck- oder Wechselprozess.

 

Schleifring GmbH
März 2018